Hochzeit gleichgeschlechtlicher Paare – eingetragene Lebenspartnerschaft

Seit dem 1.8.2001 ist es in Deutschland möglich, dass gleichgeschlechtliche Paar die sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Die Voraussetzungen sind die gleichen, wie bei einer Ehe: Keiner der beiden Partner darf bereits in einer Ehe oder einer anderen eingetragenen Lebenspartnerschaft gebunden sein. Die Partner dürfen nicht in so genannter gerader Linie verwandt sein, also zum Beispiel Vater und Sohn, und sie dürfen nicht Geschwister beziehungsweise Halbgeschwister sein. Einziger Unterschied zur Ehe: beide Partner müssen volljährig sein.

Lebenspartnerschaften werden vor einem Standesbeamten geschlossen, in Bayern kann das auch durch einen Notar erfolgen. Auch hier ist das Verfahren der Eheschließung gleich: Die Partner müssen beide anwesend sein und persönlich erklären, dass sie miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen.

Ansonsten ist es dem Paar natürlich selbst überlassen, wie es die Zeremonie gestaltet. Ob als rein bürokratischen Akt, bei dem es nur um die Unterschrift geht oder aber als großes Fest mit allen Verwandten und Freunden.

Sogar in die Kirchen ist etwas Bewegung gekommen: Es gibt bereits Geistliche, die gleichgeschlechtlichen Paaren im Rahmen eines Gottesdienstes den Segen erteilen. Eine Eheschließung nach kirchlichem Recht erlauben die christlichen Kirchen Homosexuellen allerdings nicht. Im Gegensatz zu seinen Vorgängern verurteilt der aktuelle Papst Franziskus gleichgeschlechtliche Partnerschaften aber zumindest nicht mehr.

Rechtliche Bedeutung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Hatte das Gesetz zunächst kaum rechtliche Auswirkungen, werden gleichgeschlechtliche Partnerschaften mittlerweile fast überall genauso behandelt wie Ehepaare. Sie sind im Güterrecht und im Erbfall gleichgestellt, bei der Eintragung der Partnerschaft kann ein Partner den Namen des anderen annehmen, die Partner haben das Recht auf Auskunft im Krankheits- oder Todesfall. Auch das Aufenthaltsrecht eines Ausländers wird bei einer Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen genauso gehandhabt, wie bei einer Ehe.

Die steuerliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Einkommenssteuer, beim Ehegattensplitting und dem Steuerklassenwahlrecht wurde erst durch verschiedene Gerichtsurteile erreicht. Das schließt jetzt beispielsweise auch die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen wie Unterhalt an den Lebenspartner, Sonderausgaben, Freistellungsaufträge bei Kapitalerträgen sowie die Schenkungs- Erbschafts- und Grunderwerbsteuer ein.

Diese weitgehende Gleichstellung betrifft aber natürlich auch die Verpflichtungen. Dazu zählen der gegenseitige Unterhalt und die Anrechnung des Einkommens des Partners bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II-Leistungen oder BAföG.

Unterschiede bei Kindern

Beim Bezug von Kindergeld und dem Sorgerecht werden Lebenspartnerschaften und Ehe ebenfalls gleichbehandelt. Eine maßgebliche Ausnahme ist allerdings immer noch das Thema Adoption: Eine gemeinsame Adoption wird nicht erlaubt. Das Kind des Lebenspartners anzunehmen, ist jedoch möglich. Darüber hinaus kann ein Lebenspartner allein ein Kind adoptieren, wenn der andere einwilligt. Die Hürden des Familienrechtes für eine Adoption durch nur eine Person sind in Deutschland allerdings sehr hoch.

Arbeitsrechtliche Regelungen

Auch das Arbeitsrecht unterscheidet heute nicht mehr zwischen den gesetzlichen Partnerschaftsformen. Dazu gehört die Freistellung bei familiären Ereignissen, wie Todesfällen, Geburt oder Krankheit eines Kindes und der Erkrankung von Angehörigen. Die Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung ist ebenso gleich, wie die generellen Rentenansprüche.

Und auch wenn die Beziehung auseinander geht, werden eingetragene Lebenspartnerschaften wie Ehen behandelt: die Aufhebung der Partnerschaft ist entsprechend der Ehescheidung geregelt. Das gilt genauso für Unterhalt und Versorgungsausgleich.

 

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